Riester-Rente

Riester-Rente auch für Grenzgänger - Urteil des EuGH vom 10.09.2009

Schon seit langem wird das „Riestersparen“ anhand von Versicherungs-, Bankspar- und Investmentfondsverträgen als private Altersvorsorge beworben. Das Riestersparen ist als private Altersvorsorge besonders attraktiv, weil der Staat die Rente durch Altersvorsorgezulagen und Steuervorteile fördert. Bislang war jedoch für den Erhalt dieser Zulagen Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Grenzgänger, also Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und dort auch ihre Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, aber im benachbarten Ausland wohnen, haben die Zulagen nicht erhalten, da sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsübereinkommens ihr Einkommen nicht in Deutschland versteuern. Darüber hinaus mussten Arbeitnehmer ihre Zulagen zurückzahlen, wenn sie im Rentenalter ins Ausland verzogen sind.

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass diese Regelung europarechtswidrig ist. Sie verstößt gegen die im EG-Vertrag garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit, wonach jeder EU-Bürger seinen Arbeitsplatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet frei wählen darf. Der Deutsche Gesetzgeber ist jetzt gehalten, die gesetzliche Regelung in Deutschland an die Vorgaben des EuGH anzupassen, so dass auch Grenzgänger und „Mallorca-Rentner“ in den Genuss der Zulagen kommen. Eine Frist dafür nannte die Sprecherin von EU-Steuerkommissar Laszlo Kovacs nicht.

Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes