Zahlungsdienste

Zahlungsverkehr schneller, Kreditschutz höher, Widerrufsrecht weiter

Per Gesetz setzt Deutschland sowohl die europäische Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie als auch einen Teil der EU-Zah­lungs­diens­t­richt­li­nie um und regelt zusätzlich die Vor­schrif­ten über das Wi­der­rufs-​ und Rück­ga­be­recht neu

Verbraucher sollen künftig besser über Konditionen bei Kreditverträgen informiert werden, um verschiedene Angebote besser vergleichen zu können und nicht auf unseriöse Lockvogelangebote reinzufallen. Zugleich wird der bargeldlose Zahlungsverkehr in der europäischen Union vereinfacht, indem Bestellungen im EU-Ausland fortan nicht nur per Überweisung, sondern auch per Lastschrift abgewickelt werden können. Außerdem sollen Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen - gerade auch im Internet - vereinheitlicht werden.

Das „Ge­setz zur Um­set­zung der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie, des zi­vil­recht­li­chen Teils der Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie sowie zur Neu­ord­nung der Vor­schrif­ten über das Wi­der­rufs-​ und Rück­ga­be­recht“ sieht im Einzelnen Folgendes vor:

1. Verbraucherkredite
  • Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits sowie des Vertrags informiert werden.
  • Werbung: Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz), sondern muss auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern.
  • Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils europaweit einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher, anhand derer sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar sind.
  • Kündigung:
  1. Unbefristeter Vertrag: Kündigungen durch den Darlehensgeber sind nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen jederzeit kündigen. Vertraglich dürfen sie abweichend davon höchstens zu einer Kündigungsfrist von einem Monat verpflichtet werden.
  2. Befristeter Vertrag: Verbraucher dürfen das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen, solange der Vertrag nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert ist. Allerdings: Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.

 

2. Zahlungsdienste

Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren einheitliche Regelungen. Dies soll bargeldlose Zahlungen erleichtern und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) erlaubt es den Anbietern von Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sogenannte SEPA-Produkte).

Konsequenzen:

  • Transparente Gebühren: Die Kosten einer Zahlung per Bankkarte im EU-Ausland sind klar auszuweisen; auch bei Überweisungen müssen alle anfallenden Gebühren im Vorhinein ausdrücklich genannt werden.
  • Bestellungen aus dem europäischen Ausland sind per Kreditkarte, per Lastschrift oder Überweisung bezahlbar
  • Neues europäisches Lastschriftverfahren: Ab November 2009 können alle Banken in Deutschland das europäische Lastschriftverfahren anbieten, bislang machen jedoch noch nicht alle Geldinstitute von dieser Möglichkeit Gebrauch. Bereits ab November 2009 wird der Anspruch auf Rückbuchung stark eingeschränkt: auf Ermächtigungen ohne Betragsvorgabe bzw. auf völlige Ausreißer, z.B. einzelne ungewöhnlich hohe Abbuchungen. Außerdem bleiben dafür nur acht Wochen ab Abbuchung statt bisher sechs Wochen ab Rechnungsschluss Zeit.
  • Verschuldensunabhängige Mithaftung des Bankkunden, sollte ihm seine Zahlungskarte oder andere Zahlungsautorisierungselemente abhandenkommen
  • Vereinheitlichte und verkürzte Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen drei Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Überweisungen auf Papierformular dürfen einen Tag länger dauern.
  • Kündigungsfristen für das Girokonto und für andere Rahmenverträge dürfen höchstens einen Monat betragen.

 

3. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden ab dem 11.06.2010 neu geordnet, sowohl bei Verbraucherverträgen als auch bei Versicherungsverträgen. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Nicht berücksichtigt wurde, auf eine kurze und verständliche Widerrufsbelehrung von Seiten der Unternehmer zu bestehen.

 

Zum gesetzlichen Hintergrund:

Mit dem „Ge­setz zur Um­set­zung der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie, des zi­vil­recht­li­chen Teils der Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie sowie zur Neu­ord­nung der Vor­schrif­ten über das Wi­der­rufs-​ und Rück­ga­be­recht“ wer­den die Richt­li­nie 2008/48/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 23. April 2008 über Ver­brau­cher­kre­dit­ver­trä­ge und zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 87/102/EWG des Rates (Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie) sowie der zi­vil­recht­li­che Teil der Richt­li­nie 2007/64/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 13. No­vem­ber 2007 über Zah­lungs­diens­te im Bin­nen­markt, zur Än­de­rung der Richt­li­nie 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 97/5/EG (Über­wei­sungs­richt­li­nie) in deut­sches Recht um­ge­setzt.

Der Deut­sche Bun­des­tag hat den von der Bun­des­re­gie­rung am 5. ​November 2008 ein­ge­brach­ten Re­gie­rungs­ent­wurf am 2. Juli 2009 be­schlos­sen. Am 10. Juli 2009 hat das Ge­setz den Bun­des­rat pas­siert. Die Vor­schrif­ten zur Um­set­zung der Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie tre­ten am 31. Ok­to­ber 2009 in Kraft, im Üb­ri­gen tritt das Ge­setz zum 11. Juni 2010 in Kraft.


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