Dienstleistungen

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie

Um das beachtliche Potenzial des europäischen Dienstleistungssektors besser auszuschöpfen, ist Ende Dezember 2006 die europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) in Kraft getreten, die bis zum 28. Dezember 2009 in allen Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Ziel ist es, die bestehenden Hindernisse abzubauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu fördern und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beizutragen. Sie ist ein wichtiges Reformvorhaben bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie.
Für welche Bereiche gilt die Dienstleistungsrichtlinie?
Welche Ausnahmen gibt es?
Zwei Dienste zur Umsetzung der Richtlinie
Wie stärkt die Dienstleistungsrichtlinie die Rechte von Dienstleistungsempfängern?
Welche Art von Verwaltungszusammenarbeit schreibt die Dienstleistungsrichtlinie vor und warum?
 
Weiterführende Informationen:
  • Die EG-Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
  • Informationen auf der Webseite  der EU-Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt
  • Portal 21: Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland
  • Deutsches Informations- und Service-Portal zur europäischen Dienstleistungsrichtlinie
  • Zur Pressemitteilung anlässlich der Ernennung des Europäischen Verbraucherzentrums Frankreich zur nationalen Kontakstelle gemäß Artikel 21 der Dienstleistungsrichtlinie
  • Die Adressliste aller nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 21 der Dienstleistungsrichtlinie

 

Für welche Bereiche gilt die Dienstleistungsrichtlinie?

Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für die Erbringung eines breiten Spektrums von Dienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen, mit nur wenigen bestimmten Ausnahmen. Sie umfasst z. B.:
  • Handel und Vertrieb (einschließlich Groß- und Einzelhandel mit Gütern und Dienstleistungen)
  • die meisten Dienstleistungen der freien Berufe (wie Rechts- und Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Vermessungsingenieure)
  • Bau- und Handwerksdienstleistungen
  • unternehmensbezogene Dienstleistungen (z. B. Unterhaltung von Büroräumen, Unternehmensberatung, Veranstaltungsorganisation, Einziehung von Forderungen, Werbung und Personalbeschaffung)
  • Tourismusdienste (z. B. Reisebüros)
  • Dienstleistungen im Freizeitbereich (z. B. Sportzentren und Freizeitparks)
  • Geräteinstallation und -wartung
  • Informationsdienstleistungen (z. B. Internet-Portale, Nachrichtenagenturen, Computerprogrammierung)
  • Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (Hotels, Restaurants und Catering-Dienstleister)
  • Aus- und Weiterbildungsangebote
  • Vermietung und Leasing (einschließlich Autovermietung)
  • Dienstleistungen im Immobilienwesen
  • Unterstützungsdienste im Haushalt (z. B. Reinigungskräfte, Gärtner und private Kinderbetreuung).

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht für folgende Dienstleistungen, die ausdrücklich ausgenommen sind:

  • Finanzdienstleistungen
  • elektronische Kommunikationsdienste hinsichtlich Materien die durch andere Gemeinschaftsinstrumente geregelt sind
  • Verkehrsdienstleistungen, die unter Titel V des EG-Vertrags fallen
  • Gesundheitsdienstleistungen die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind
  • Dienstleistungen von Leiharbeitssagenturen
  • private Sicherheitsdienste
  • audiovisuelle Dienstleistungen
  • Glücksspielaktivitäten
  • bestimmte soziale Dienstleistungen, die vom Staat, von durch den Staat beauftragten Dienstleistungserbringern oder von anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen erbracht werden
  • Tätigkeiten von, durch den Staat bestellten Notaren und Gerichtsvollziehern.

 

Nationale Regeln und Vorschriften über diese ausgeschlossenen Dienstleistungen müssen auf jeden Fall anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

 

Zwei Dienste zur Umsetzung der Richtlinie

1.    Points of Single Contact (PSC)/ Einheitliche Ansprechpartner/ Guichets uniques (Artikel 6 bis 8)

Nach der Dienstleistungsrichtlinie soll die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten künftig deutlich leichter werden. Ein wichtiges Instrument hierfür bilden die so genannten "Einheitlichen Ansprechpartner", denen eine wichtige Unterstützungsfunktion zukommen wird. Sie sollen es künftig möglich machen, dass jeder Dienstleistungserbringer über eine Kontaktstelle bzw. -person verfügt, über die alle Verfahren und Formalitäten sowie Informationsanfragen abgewickelt werden können. Die Einheitlichen Ansprechpartner müssen aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sein und eng mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten.


Ihre Aufgabe:

Bei den „einheitlichen Ansprechpartnern“ erhalten Dienstleistungserbringer sämtliche notwendigen Informationen, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, und können alle für ihre Tätigkeiten erforderlichen Verfahren erledigen, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen.


2. Nationale Kontaktstellen gemäß Artikel 21 der Richtlinie
Die Mitgliedstaaten können diese nationalen Kontaktstellen für Dienstleistungsempfänger sowohl bei den einheitlichen Ansprechpartnern oder jeder anderen Einrichtung, wie beispielsweise den Zentren des Netzes der europäischen Verbraucherzentren, den Verbraucherverbänden oder den Euro Info Zentren, ansiedeln.

Die deutsche Regierung hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)* die Aufgabe der Verbraucherinformation übertragen, die französische Regierung dem Europäischen Verbraucherzentrum Frankreich unter dem Dach von Euro-Info-Verbraucher e.V.
Hat ein deutscher Unternehmer Fragen zum ausländischen Recht im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie, kann er sich an die Germany Trade and Invest GmbH (GTAI)** wenden.

Diese Kontaktstellen müssen die folgenden Informationen für die Dienstleistungsempfänger bereithalten:
  1. allgemeine Informationen über die in anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen bezüglich der Aufnahme und der Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, vor allem solche über den Verbraucherschutz;
  2. allgemeine Informationen über die bei Streitfällen zwischen Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe;
  3. Angaben zur Erreichbarkeit der Verbände und Organisationen, die den Dienstleistungserbringer oder -empfänger beraten und unterstützen können, einschließlich der Zentren des Netzes der europäischen Verbraucherzentren.


Sofern angebracht umfasst die Beratung der zuständigen Behörden einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die Informationen und Unterstützung müssen in einer klaren und unzweideutigen Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sein und dem neuesten Stand entsprechen.

* Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Bundesallee 50, Gebäude 247, 38116 Braunschweig, Tel: 0531/21497-0, Web: http://www.bvl.bund.de/

** Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH, Friedrichstraße 60, 10117 Berlin, Web: http://www.gtai.de/ 

 

Wie stärkt die Dienstleistungsrichtlinie die Rechte von Dienstleistungsempfängern?

Mit dem Begriff „Empfänger“ sind nicht nur Verbraucher gemeint, sondern auch Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Damit die Rechte der Empfänger und ihr Vertrauen in den Binnenmarkt gestärkt werden, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Dienstleistungsrichtlinie:
  • Hindernisse für Empfänger die Dienstleistungen nutzen wollen, die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern erbracht werden beseitigen (z. B. die Pflicht, eine Genehmigung einzuholen);
  • Diskriminierende Anforderungen abschaffen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Empfängers beruhen. Sowohl die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (d. h. der Staat oder regionale bzw. lokale Behörden) als auch Dienstleistungserbringer müssen darauf achten, dass ihre allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht diskriminierend sind;
  • den Empfängern allgemeine Informationen und Unterstützung in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen – insbesondere die Verbraucherschutzvorschriften – und die in anderen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsbehelfe verfügbar machen.

 

Welche Art von Verwaltungszusammenarbeit schreibt die Dienstleistungsrichtlinie vor und warum?

Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der Überwachung von Dienstleistungserbringern zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Dies soll eine wirksame Überwachung der Dienstleistungserbringer gewährleisten, aber auch gleichzeitig dafür sorgen, dass eine derartige Überwachung nicht zu zusätzlichen und ungerechtfertigten Hindernissen für Dienstleistungserbringer führt.
Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten müssen Informationen austauschen und auf Anfrage Kontrollen, Inspektionen und Untersuchungen durchführen. Außerdem müssen sie die anderen Mitgliedstaaten warnen, wenn eine Dienstleistung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder der Umwelt schweren Schaden zufügen könnte. Zu diesem Zweck hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System für den Austausch von Informationen (IMI) eingerichtet.