EVZ Deutschland - ROM-I-Verordnung

Denn jetzt ist grundsätzlich das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, egal welche Sprache und Währung die Website hat. Selbst wenn etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Händlerseite etwas anderes gesagt wird, darf dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz entzogen werden, den ihm sein „eigenes“ Recht bietet.


ROM-I-Verordnung

Bestellung auf ausländischen Webseiten: Gilt das Recht des Verbrauchers oder des Händlers?

Mit der neuen ROM-I-Verordnung, die seit dem 17. Dezember 2009 in allen EU-Ländern mit Ausnahme Dänemarks gilt, hat sich diese entscheidende Frage im Online-Handel geklärt: Verbraucher laufen bei einer Bestellung auf einer ausländischen Webseite nicht Gefahr, unter ihr gewohntes rechtliches Schutzniveau zu fallen.

Denn jetzt ist grundsätzlich das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, egal welche Sprache und Währung die Website hat. Selbst wenn etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Händlerseite etwas anderes gesagt wird, darf dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz entzogen werden, den ihm sein „eigenes“ Recht bietet.

Diese Neuregelungen der ROM-I-Verordnung gelten jedoch nicht für alle Verbraucherverträge. Hier einige wichtige Ausnahmen:

  • Spezielle Dienstleistungsangebote für ein Land, in dem sich der Verbraucher nur vorübergehend aufgehalten hat, aber nicht seinen festen Wohnsitz hat (Internetanbieter, Surfkurs etc.);
  • Beförderungsleistungen (Autovermietung, Flug-, Zug- oder Busreisen etc.); Pauschalreisen sind aber von der ROM-I-Verordnung betroffen!
  • Verträge in Zusammenhang mit Immobilien oder Mietverhältnissen; Timesharing-Verträge sind aber von der ROM-I-Verordnung betroffen!

Zur ROM-I-Verordnung:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF