Verbraucherrechte im Versandhandel gestärkt: EuGH-Urteil zur Erstattung von Versandkosten
Wenn ein Verbraucher von seinem im Versandhandel bestehenden Recht Gebrauch macht, bestellte Ware zurück an den Versandhändler zurückzuschicken, stellt sich die Frage, wer für die Kosten der ursprünglichen Zusendung aufzukommen hat. Käufer oder Verkäufer? Die Antwort gab nun der Europäische Gerichtshof (EuGH), nachdem der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) ihm ein entsprechendes Verfahren vorgelegt hatte: Die Richter des höchsten Gerichts in der EU haben entschieden, dass Verbrauchern die Versandkosten (Hinsendekosten) nicht aufgebürdet werden dürfen. Grundlage der Entscheidung ist die europäische Fernabsatzrichtlinie. Darin ist lediglich vorgesehen, dass Verbraucher, die von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls für die Rücksendekosten aufzukommen haben.
Dem Gerichtsverfahren am EuGH lag die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Heine-Versand zugrunde, der von seinen Kunden im Falle des Widerrufs eine Pauschale zwischen 4,95 € und 5,95 € für die Zusendung einer Bestellung verlangt. So sah es eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versandhändlers vor. In erster Instanz war der Verbraucherzentrale Recht gegeben worden. Das hiergegen vom Heine-Versand eingelegte Rechtsmittel führte letztlich zum Europäischen Gerichtshof. Doch nach dessen Auffassung ist eine solche Klausel rechtswidrig.
In seinem Urteil (VIII ZR 268/07) vom 07.07.2010 bestätigte der Bundesgerichtshof die Vorabentscheidung des EuGH. Die deutschen Richter legten bei Ihrer Entscheidung das nationale Gesetz gemäß der europäischen Fernabsatz-Richtlinie aus.



