Die Kostenerstattung im französischen Gesundheitssystem
Die Kosten im Gesundheitswesen werden von den Krankenkassen zu einem Großteil getragen.
Grundsätzlich verbleibt beim Versicherten ein gewisser Prozentsatz der Kosten. Man spricht hier vom Selbstbehalt ( ticket modérateur), sofern keine private Zusatzversicherung besteht, die den Versicherten von diesen Kosten befreit.
Die Erstattung der Beträge richtet sich nach der Art der Gebühr der Leistung und gliedert sich in folgende Selbstbehaltstufen:
30 % für Arzthonorare von praktizierenden Ärzten, Zahnärzten und Hebammen, sofern eine Versorgung in ihrer Praxis oder beim Patienten zuhause oder aber ein Krankenbesuch im Krankenhaus stattfindet.
40 % medizinisches Hilfspersonal, eingeschlossen Pflegedienste, die ihre Tätigkeit privat ausüben oder als externer Dienst ins Krankenhaus kommen, Masseure und Krankengymnasten, Kosten für Analysen und Laboruntersuchungen außerhalb des Krankenhauses.
20 % für die Krankenhauskosten: Kosten für den Aufenthalt, Operationssaal, Arzthonorare und medizinisches Hilfspersonal sowie die Kosten für Analysen und Laboruntersuchungen.
65 % für Medikamente, die hauptsächlich zur Behandlung von leichteren Beschwerden verabreicht werden
35 % für alle anderen Medikamente
35 % für Krankentransportkosten
In gewissen Fällen findet eine Erstattung von 100 % statt. Dies ist bei besonders schwerwiegenden Krankheiten der Fall, die in einer speziellen Liste aufgeführt sind.
Ebenso erfolgt eine 100 % Erstattung bei schweren chirurgischen Eingriffen, Krankenhauskosten ab dem 31. Tag, gewisse unersetzbare Medikamente, sowie für die Kosten von Prothesen und anderen orthopädischen Hilfen.
Generell muss für die Kostenerstattung ein Formular an die Krankenkasse geschickt werden. Dies kann durch die Nutzung der "Carte Vitale" umgangen werden. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Arzt über ein entsprechendes System verfügt.
In Frankreich besteht das Prinzip der freien Arztwahl. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Behandlungskosten, die nicht aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Arzt geschlossen wurden, sondern sich nach den Vorgaben und Sätzen der Krankenkassen richten.
Grundsätzlich verbleibt beim Versicherten ein gewisser Prozentsatz der Kosten. Man spricht hier vom Selbstbehalt ( ticket modérateur), sofern keine private Zusatzversicherung besteht, die den Versicherten von diesen Kosten befreit.
Die Erstattung der Beträge richtet sich nach der Art der Gebühr der Leistung und gliedert sich in folgende Selbstbehaltstufen:
30 % für Arzthonorare von praktizierenden Ärzten, Zahnärzten und Hebammen, sofern eine Versorgung in ihrer Praxis oder beim Patienten zuhause oder aber ein Krankenbesuch im Krankenhaus stattfindet.
40 % medizinisches Hilfspersonal, eingeschlossen Pflegedienste, die ihre Tätigkeit privat ausüben oder als externer Dienst ins Krankenhaus kommen, Masseure und Krankengymnasten, Kosten für Analysen und Laboruntersuchungen außerhalb des Krankenhauses.
20 % für die Krankenhauskosten: Kosten für den Aufenthalt, Operationssaal, Arzthonorare und medizinisches Hilfspersonal sowie die Kosten für Analysen und Laboruntersuchungen.
65 % für Medikamente, die hauptsächlich zur Behandlung von leichteren Beschwerden verabreicht werden
35 % für alle anderen Medikamente
35 % für Krankentransportkosten
In gewissen Fällen findet eine Erstattung von 100 % statt. Dies ist bei besonders schwerwiegenden Krankheiten der Fall, die in einer speziellen Liste aufgeführt sind.
Ebenso erfolgt eine 100 % Erstattung bei schweren chirurgischen Eingriffen, Krankenhauskosten ab dem 31. Tag, gewisse unersetzbare Medikamente, sowie für die Kosten von Prothesen und anderen orthopädischen Hilfen.
Generell muss für die Kostenerstattung ein Formular an die Krankenkasse geschickt werden. Dies kann durch die Nutzung der "Carte Vitale" umgangen werden. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Arzt über ein entsprechendes System verfügt.
In Frankreich besteht das Prinzip der freien Arztwahl. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Behandlungskosten, die nicht aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Arzt geschlossen wurden, sondern sich nach den Vorgaben und Sätzen der Krankenkassen richten.



