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Ferienwohnung

Mieten einer Ferienwohnung in Frankreich: was Sie wissen sollten

Dank seiner vielfältigen Landschaft und außergewöhnlichen Lebensqualität ist Frankreich seit vielen Jahren das meistbesuchte Reiseziel der Welt.
Um so weit wie möglich böse Überraschungen zu vermeiden, möchten wir Ihnen an dieser Stelle einige rechtliche Informationen zum Thema „Mieten einer Ferienwohnung in Frankreich“ zur Verfügung stellen.

 

Worauf Sie vor Vertragsschluss achten sollten:

1. Verlangen Sie eine detaillierte Beschreibung und Inventar (“état des lieux”) der Unterkunft.

Lassen Sie sich vom Vermieter die Einrichtung schriftlich genau beschreiben. Eine solche Beschreibung der Unterkunft und der kompletten Einrichtung muss Ihnen vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden.

2. Überprüfen Sie die Vertragsbedingungen bzgl. einer möglichen Anzahlung: Wird von “arrhes” oder “acompte” gesprochen?

Die Höhe einer möglichen Anzahlung und das Datum an welchem diese gezahlt werden muss, kann frei zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt werden.
Sie sollten genau überprüfen, ob in Ihrem französischen Vertrag von “arrhes” oder “acompte” gesprochen wird, da die Rückerstattung der Anzahlung im Falle eines Rücktritts vom Vertrag unterschiedlich geregelt ist.

“Arrhes”

Wird in dem Vertrag eine Vorauszahlung unter der Bezeichnung “arrhes” vereinbart, steht es jeder Partei frei, von dem Vertrag zurückzutreten. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, kann der Vermieter die vom Mieter geleisteten “arrhes” behalten. Tritt dagegen der Vermieter vom Vertrag zurück, muss er dem Mieter die doppelte Summe zurückzahlen.

“Acompte”

Mit der Leistung eines “acompte” wird ein verbindlicher Vertrag zwischen Mieter und Vermieter geschlossen. Im Falle des Rücktritts ist die Anzahlung des Mieters komplett verloren; er kann sogar dazu verpflichtet werden, dem Vermieter auch noch den Rest bis zur vollen Miethöhe zahlen zu müssen. Sollten Sie aufgrund besonderer Umstände („höhere Gewalt“) gekündigt haben, könnte Sie lediglich eine Gerichtsentscheidung von der Zahlung der gesamten Miete entbinden.

Kurz gesagt: Prüfen Sie immer genau, ob in Ihrem Vertrag von “arrhes” oder “acompte” die Rede ist. Wurde nichts Spezielles vereinbart, handelt es sich um “arrhes”.

3. Versicherung des Urlaubsquartiers

Grundsätzlich ist der Mieter für Schäden, die an der Mietsache entstehen, verantwortlich. Achten Sie daher darauf, dass und wie die Unterkunft versichert ist. Meistens verlangt der Vermieter, dass seien Mieter ihm einen Nachweis über eine Versicherung, die bestimmte Mietrisiken (Wasserschaden, Feuer) deckt, zukommen lässt. Nur selten akzeptiert ein französischer Vermieter eine ausländische Versicherung. Sie sollten daher darüber nachdenken, evtl. eine französische Kurzzeitversicherung für die Dauer Ihres Urlaubs abzuschließen. Allerdings kann der Abschluss einer solchen Versicherung sehr zeitaufwändig sein, insbesondere wenn Sie der französischen Sprache nicht mächtig sind, und Sie sollten sich daher auch bei Ihrer deutschen Versicherung informieren, für welchen Fall diese aufkommen würde und ob eine eventuelle Erweiterung Ihrer Versicherung sinnvoll wäre. Oder Sie bitten den Vermieter, dass seine Versicherung die o.g. Risiken übernimmt.

4. Form des Mietvertrags

Vor der Wohnungsübernahme sollten Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Mietvertrag abschließen. Beide Parteien sollten den Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnen und ein Exemplar behalten.

 

Der Mietvertrag sollte möglichst genau verfasst sein. Die gemietete Unterkunft muss mit folgenden Angaben beschrieben sein: genaue Adresse und Art der Unterkunft (Appartement oder einzelstehendes Haus), Anzahl der Zimmer unter Angabe der Wohnfläche, Auflistung welche Bereiche des Hauses und welche Ausstattung der Mieter exklusiv benutzen bzw. welche Bereiche er nur mitbenutzen kann.

Der Mietzeitraum - insbesondere Anreise- und Abreisedatum- sollten genau angegeben sein.

Der Mietpreis sollte im Mietvertrag aufgeführt sein. Außerdem sollte der Mietvertrag die Frage der Anzahlung regeln (s.o. “arrhes” oder “acompte”) und ob eine Kaution vereinbart wird und wie hoch diese ggf. ist.

Die Nebenkosten, falls diese nicht im Mietpreis enthalten sind, können pauschal abgerechnet werden oder richten sich nach dem tatsächlichen Verbrauch von Wasser, Strom, Gas, usw. Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollten Sie sich dann aber, versichern, dass bei Mietbeginn und Abreise die entsprechenden Zähler richtig abgelesen werden.

5. Worauf Sie bei An- und Abreise achten sollten: das Wohnungübergabeprotokoll

Sofort bei Einzug in Ihr Urlaubsquartier sollten Sie den Zustand der Unterkunft und des Inventars schriftlich festhalten. Dieses Übergabeprotokoll sollte von beiden Parteien unterschrieben werden. Am Abreisetag sollten Sie noch einmal eine solche Zustandsbeschreibung anfertigen, um evtl. Schwierigkeiten mit dem Vermieter nach Ihrer Abreise zu vermeiden. Bei Fehlen eines schriftlichen Protokolls wird davon ausgegangen, dass Sie die Wohnung in einwandfreiem Zustand übernommen (und ggf. wieder abgegeben) haben. Sie könne daher evtl. vom Vermieter für bestimmte Mängel an der Mietsache verantwortlich gemacht werden, wenn Sie kein detailliertes Einzugsprotokoll angefertigt haben. In solchen Fällen behält der Vermieter in der Regel zumindest einen Teil der Kaution ein.

6. Was tun, wenn Sie mit Ihrer Ferienwohnung oder –Haus nicht zufrieden sind?

Wenn Ihnen der Vermieter eine irreführende Beschreibung Ihrer Unterkunft gegeben hat, kann er mit einer Geldstrafe von bis zu 750 € belegt werden. Ist die Beschreibung der Unterkunft veröffentlicht worden, z.B. in einem Katalog oder einer Broschüre, kann eine solche Darstellung als irreführende Werbung eingestuft werden und mit einer Geldstrafe von bis zu 37.500 € oder einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren.

7. Was tun, wenn Ihre Ferienwohnung oder –Haus Mängel aufweist oder Sie dieses nicht wie vereinbart nutzen können?

Der Vermieter muss Ihnen während der Mietzeit einen normalen Gebrauch der Mietsache gewähren. Weist die Wohnung oder das Haus einen Mangel auf, muss dieser durch den Vermieter beseitigt werden, auch wenn dieser den Mangel bei Vertragsschluss nicht kannte. Bis zur Mangelbeseitigung kann der Mieter einen Teil der Miete einbehalten. Sollten Sie sich jedoch entscheiden abzureisen, können Sie vom Vermieter die Anzahlung und die Kaution zurückverlangen.

Sollte dieser Mangel zudem beim Mieter einen Schaden verursachen, muss der Vermieter für diesen aufkommen.

Auf jeden Fall sollten Sie jede Beanstandung dem Vermieter schriftlich per Einschreiben mitteilen.