EVZ-Deutschland Kehl - Frankreich-Tipps

EVZ-Deutschland Kehl - Frankreich-Tipps - Tourismus - Haftung von französischen Hotels


Haftung von französischen Hotels

Haftung von französischen Hotels

Frankreich ist das Reiseziel von über 70 Millionen Touristen im Jahr. Viele von ihnen wählen das Hotel als Aufenthaltsort, der für Komfort und sorglose Ferien steht. Doch leider kann es auch hier passieren, dass ihre persönliche Habe gestohlen oder beschädigt wird. Es ist weitgehend unbekannt, dass die Hotels nach französischem Recht in diesen Fällen haften und verpflichtet sind, den Schaden der Reisenden zu ersetzen. Viele Hotels haben Versicherungen abgeschlossen, um sich gegen diese rechtlichen Verpflichtungen abzusichern. Es ist in Frankreich üblich, dass die Versicherungen die Schadensfälle direkt regeln.

 

Beschränkte Haftung:
Die Haftung des Hotels ist beschränkt. Der Umfang der Haftung bestimmt sich nach dem Geschädigten, dem geschädigten Objekt und dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist.

Der Geschädigte:
Der Geschädigte muss Kunde des Hotels sein und darf nicht länger als 3 Monate dort wohnen. Zudem muss das Hotel außerhalb des üblichen Wohnorts des Geschädigten liegen.

Das Hotel:
Der Begriff „Hotel“ umfasst auch die „Auberges“ (Pensionen) und die „Chambres d’hôtes“ (Fremdenzimmer). Campingplätze unterliegen jedoch nicht den Haftungsregeln für Hotels.

Die persönlichen Gegenstände:
Das Gesetz bezieht sich auf alle beweglichen Gegenstände im Besitz des Hotelgastes. Davon wird auch der Pkw umfasst, nicht aber lebende Tiere.

Der Diebstahl oder Schaden muss im Einflussbereich des Hotels stattgefunden haben bzw. entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn das schädigende Ereignis (Diebstahl / Beschädigung) in überwachte Räumlichkeiten eintritt. Es haftet dann das Hotel, ohne dass ein Verschulden des Hotels nachgewiesen werden muss.

Überwachte Räumlichkeiten sind das Hotelgebäude aber auch hoteleigene Fahrzeuge (z.B. Shuttlebusse). Der Hotelparkplatz ist umfasst, wenn eine Überwachung durch das Hotel erfolgt und der Parkplatz nur für Hotelgäste zugänglich ist. Dann sind außer dem Pkw selbst auch die persönlichen Gegenstände darin geschützt.

Haftungsausschluss:
Das Hotel kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden von einer dritten Person verursacht wurde, um die Haftung gegenüber dem Kunden auszuschließen. Ein Haftungsausschluss kann nur mit höherer Gewalt („force majeure“) oder mit grober Fahrlässigkeit des Geschädigten begründet werden. Beides muss das Hotel beweisen. Jedoch kann im Streitfall das Gericht dem Geschädigten eine Teilverantwortung anlasten. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, die gängigen Sicherheitsregeln einzuhalten (Geld und Wertsachen nicht offen liegen lassen etc).

Haftungshöchstbeträge:
Für Schäden oder Diebstahl an Gegenständen im Pkw des Geschädigten, der auf einem Hotelparkplatz abgestellt war, beträgt der Haftungshöchstbetrag das 50fache des Zimmerpreises pro Tag.
Für Schäden oder Diebstahl am Pkw selbst, wenn er auf dem Hotelparkplatz stand sowie für Schäden / Diebstahl an Gegenständen, die sich im Hotelgebäude befinden beträgt die Höchstsumme das 100fache des Zimmerpreises pro Tag.

Unbeschränkte Haftung:
Die Haftungssumme ist unbeschränkt, wenn Gegenstände betroffen sind, die dem Hotel anvertraut wurden – insbesondere, wenn Gegenstände im Hotelsafe aufbewahrt werden. In der Regel erhalten Sie eine Quittung für Gegenstände, die Sie in den Hotelsafe legen lassen. Wird Ihnen diese nicht automatisch ausgestellt, so empfiehlt es sich, danach zu fragen. Im Falle eines Diebstahls kann so bewiesen werden, was sich im Safe befand.

Die Haftung des Hotels ist auch unbeschränkt, wenn der Geschädigte ein Verschulden des Hotels nachweisen kann.

Zwingende Haftung:
Das Hotel kann seine Haftung nicht vertraglich ausschließen. Dennoch hängen in manchen Hotels Schilder, auf welchen die Haftung ausgeschlossen oder auf Gegenstände im Hotelsafe beschränkt wird, diese Ausschlüsse sind unzulässig und entsprechen nicht der Rechtslage. Das Hotel kann die Kunden auch nicht zwingen, Gegenstände zur Aufbewahrung in den Hotelsafe zu geben.

Wollen Sie Gegenstände im Hotel in Aufbewahrung geben, so kann das Hotel dies nicht ohne sachliche Gründe ablehnen. Ein sachlicher Grund kann sein, das der Gegenstand Gefahren für andere Gegenstände darstellt oder zu sperrig ist. Der Wert des Gegenstandes ist hingegen kein sachlicher Grund.

Das müssen Sie beweisen:
Der Geschädigte muss beweisen, dass der beschädigte oder gestohlene Gegenstand sich im Einflussbereich des Hotels befand und dass der Schaden von einer anderen Person verursacht wurde. Der Beweis kann mit allen Mitteln erbracht werden (z.B. Zeugen). Der Geschädigte muss auch den Wert des beschädigten oder gestohlenen Gegenstands beweisen. Quittungen oder Rechnungen können in soweit hilfreich sein.

Fazit:
Die Haftung des Hotels ist sehr umfangreich. In der Praxis entstehen Probleme häufig dadurch, dass der Geschädigte die erforderlichen Beweise nicht erbringen kann.

Einige Tipps:

  • Lassen Sie Ihre persönlichen Sachen nicht unbeaufsichtigt, seien Sie vorsichtig.
  • Geben Sie Ihre Wertsachen zur Aufbewahrung in den Hotelsafe und bitten Sie um eine Quittung.
  • Informieren Sie das Hotel unverzüglich über Schäden oder Diebstahl.
  • Erstatten Sie baldmöglichst Anzeige bei der Polizei.
  • Versuchen Sie, sich mit dem Hotel direkt zu einigen.