Übernahme von Behandlungskosten bei Genehmigung einer grenzüberschreitenden Behandlung
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Mai 2006 in der Rechtssache C-372/04 seine bisherige Rechtssprechung zu der Übernahme von Behandlungskosten bestätigt. Genehmigt der zuständige Sozialversicherungsträger eine Krankenhaushandlung im europäischen Ausland, so hat der Patient ein Recht auf Übernahme der Behandlungskosten durch diesen. Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich hierbei nach den im Behandlungsstaat angefallenen Kosten und zwar so, als ob der Patient im Behandlungsstaat krankenversichert wäre. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der für den Patienten zuständige nationale Sozialversicherungsträger derartige Behandlungen kostenfrei erbringt.
Wurde die Genehmigung zur Behandlung im Ausland unbegründet versagt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten. Der EuGH hat hierbei Kriterien festgelegt, wann eine Genehmigung zur Behandlung im europäischen Ausland nicht versagt werden kann – nämlich, wenn die Behandlung im eigenen Land nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Wartezeit einen zeitlichen Rahmen überschreitet, der unter Berücksichtigung einer objektiven medizinischen Beurteilung des klinischen Bedarfs des Betroffenen im Hinblick auf sein Gesundheitszustand, seine Vorgeschichte, die voraussichtliche Entwicklung seiner Krankheit, das Ausmaß seiner Schmerzen und/oder die Art seiner Behinderung zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung nicht vertretbar ist.
Die Verbraucherschützer von Euro-Info-Verbraucher e.V. begrüßen dieses Urteil, da es erneut die bisher positive Entwicklung der Patientenrechte in Europa weiter voranbringt. “Durch dieses Urteil wurde nicht nur die Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden medizinischen Leistungen gestärkt sondern auch das Vertrauen der Bürger in den Binnenmarkt bekräftigt“, so der für den Verein tätige Offenburger Rechtsanwalt Joachim A. Schulz.
Mit diesem Urteil folgt der EuGH seiner Linie im Bereich der grenzüberschreitenden medizinischen Leistungen. Schon 1998 urteilte der EuGH, dass für die geplante Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden medizinischen Leistungen im ambulanten Bereich eine Vorabgenehmigung der Krankenkasse nicht nötig ist und die Kostenerstattung nach inländischen Sätzen erfolgen muss.
Ein Europa der Gesundheit nimmt stetig an Form und Gestalt an und die bürokratischen Hürden für eine Behandlung im europäischen Ausland nehmen immer mehr ab, kommentiert Frau Dr. Mérigeau, Geschäftsführerin von Euro-Info-Verbraucher e.V., das Urteil des EuGH. Das Urteil stellt auch klar, so Rechtsanwalt Joachim A. Schulz, dass die Patienten bei Behandlungen, die keinen Zeitaufschub dulden, auf die medizinische Infrastruktur des europäischen Auslands zurückgreifen können, und die eigene Krankenkasse unter den im Urteil genannten Voraussetzungen eine Genehmigung zur Behandlung nicht verweigern darf, bzw. bei unbegründeter Versagung einer Genehmigung die Kosten für eine durchgeführte Behandlung erstatten muss.
Wurde die Genehmigung zur Behandlung im Ausland unbegründet versagt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten. Der EuGH hat hierbei Kriterien festgelegt, wann eine Genehmigung zur Behandlung im europäischen Ausland nicht versagt werden kann – nämlich, wenn die Behandlung im eigenen Land nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Wartezeit einen zeitlichen Rahmen überschreitet, der unter Berücksichtigung einer objektiven medizinischen Beurteilung des klinischen Bedarfs des Betroffenen im Hinblick auf sein Gesundheitszustand, seine Vorgeschichte, die voraussichtliche Entwicklung seiner Krankheit, das Ausmaß seiner Schmerzen und/oder die Art seiner Behinderung zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung nicht vertretbar ist.
Die Verbraucherschützer von Euro-Info-Verbraucher e.V. begrüßen dieses Urteil, da es erneut die bisher positive Entwicklung der Patientenrechte in Europa weiter voranbringt. “Durch dieses Urteil wurde nicht nur die Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden medizinischen Leistungen gestärkt sondern auch das Vertrauen der Bürger in den Binnenmarkt bekräftigt“, so der für den Verein tätige Offenburger Rechtsanwalt Joachim A. Schulz.
Mit diesem Urteil folgt der EuGH seiner Linie im Bereich der grenzüberschreitenden medizinischen Leistungen. Schon 1998 urteilte der EuGH, dass für die geplante Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden medizinischen Leistungen im ambulanten Bereich eine Vorabgenehmigung der Krankenkasse nicht nötig ist und die Kostenerstattung nach inländischen Sätzen erfolgen muss.
Ein Europa der Gesundheit nimmt stetig an Form und Gestalt an und die bürokratischen Hürden für eine Behandlung im europäischen Ausland nehmen immer mehr ab, kommentiert Frau Dr. Mérigeau, Geschäftsführerin von Euro-Info-Verbraucher e.V., das Urteil des EuGH. Das Urteil stellt auch klar, so Rechtsanwalt Joachim A. Schulz, dass die Patienten bei Behandlungen, die keinen Zeitaufschub dulden, auf die medizinische Infrastruktur des europäischen Auslands zurückgreifen können, und die eigene Krankenkasse unter den im Urteil genannten Voraussetzungen eine Genehmigung zur Behandlung nicht verweigern darf, bzw. bei unbegründeter Versagung einer Genehmigung die Kosten für eine durchgeführte Behandlung erstatten muss.



