Flugumbuchung

Flugumbuchung durch Reiseveranstalter - Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Wird ein  Passagier nicht befördert, obwohl er rechtzeitig am Flughafen eingetroffen ist, seine Reiseunterlagen vollständig sind und keine Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken vorliegen, dann hat er Anspruch auf Ausgleichzahlungen. So sieht es die EU-Verordnung Nr. 261/2004 vor, die seit dem 17. Februar 2005 europaweit gilt. Demnach hat der betroffene Passagier nicht nur Anspruch auf einen Ersatzflug, sondern auch auf Unterstützungsleistungen und Ausgleichszahlungen – bis zu 600 Euro muss das Flugunternehmen an den Kunden zahlen.

Was allerdings passiert, wenn der Reiseveranstalter und nicht das Flugunternehmen für die Nichtbeförderung verantwortlich ist? Diesen Fall muss der Europäische Gerichtshof derzeit klären, nachdem gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision eingelegt wurde.

Der Fall: Die Klägerin hatte für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Der von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug vom Reiseveranstalter aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Airline planmäßig durchgeführt. Die Familie flog am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Fluggesellschaft zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, wonach das Flugunternehmen zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist. Das Berufungsgericht wies sie ab, weil nicht die Airline, sondern der Reiseveranstalter für die Umbuchung verantwortlich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren daraufhin den Richtern in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Europäische Gerichtshof hat nun folgende Fragen zu klären:

  1. Handelt es sich bei einer Umbuchung auf einen anderen Flug um eine Beförderungsweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung, und wenn ja,
  2. gilt dies auch für eine Umbuchung, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch den Reiseveranstalter veranlasst worden ist?

Bisherige Entscheidungen:

Beschluss vom 7. Oktober 2008 – X ZR 96/06 des Bundesgerichtshofes (pdf)
Urteil vom 6. Januar 2006 – 3 C 1127/05 des Amtsgerichts Rüsselsheim
Urteil vom 12. Juli 2006 – 21 S 20/06 des Landesgerichts Darmstadt