Entschädigungsansprüche für Bahnfahrer bei Verspätungen ab Mitte Juli
Ab Mitte Juli 2009 könnten Fahrgäste in Deutschland somit erstmals einen verbindlichen Rechtsanspruch auf Entschädigung haben, wenn sich Züge stark verspäten. Früher waren Reisende bei Verspätungen auf Kulanz der Bahnunternehmen angewiesen. So hatte die Deutsche Bahn AG freiwillig eine sogenannte „Kundencharta“ eingeführt, demnach Passagiere bei einer einstündigen Verspätung 20 Prozent des Reisepreises in Form eines Gutscheins erstattet bekamen. Mit der neuen EU-Verordnung haben alle Fahrgäste europaweit die gleichen Rechte. Es macht künftig daher für Entschädigungszahlungen auch keinen Unterschied, ob ein deutscher, niederländischer oder französischer Zug genutzt wurde.
Die neuen Regelungen zur Rückerstattungszahlung
- Erreicht man mit 60 Minuten Verspätung sein Reiseziel, erstattet das Bahnunternehmen 25 Prozent des Fahrpreises, ab 120 Minuten sogar 50 Prozent.
- Die Entschädigung kann man sich nun auf Wunsch auch bar ausbezahlen lassen.
- Zeichnet sich schon vor Beginn der Reise eine Verspätung von über einer Stunde ab, kann der Fahrgast auf die Fahrt verzichten und sich den Fahrpreis komplett zurückerstatten lassen oder die Fahrt auf einen späteren Zeitpunkt und mit geänderter Streckenführung verschieben.
- Wenn sich abzeichnet, dass eine Übernachtung nötig wird, weil der Zug über eine Stunde zu spät das Ziel erreichen wird, muss die Bahn dem Reisenden die Übernachtung in einem Hotel bezahlen.
Keine Erstattung gibt es,
- wenn die Rückerstattungssumme weniger als vier Euro beträgt oder
- wenn die Verspätung „durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände“ verursacht wird und das Unternehmen diese Umstände „trotz der gebotenen Sorgfalt“ nicht vermeiden konnte (z.B. wenn ein Lastwagen die Gleise blockiert).
Ausnahme: Den Inhaber einer Monats- oder Jahreskarte wie der Bahncard 100 müssen die Bahngesellschaften „angemessen entschädigen“ – aber nur, wenn er wiederholt unter Verspätungen zu leiden hat.
Neuregelungen im Nahverkehr
Wenn sich abzeichnet, dass sich ein Nahverkehrszug mehr als 20 Minuten verspätet, darf stattdessen ein Fernverkehrszug mit dem gleichen Ticket benutzt werden (mit Ausnahme von Zügen der Linien „City Night Line“ und „ICE Sprinter“)
Taxifahrten von bis zu 80 Euro werden bezahlt,
- wenn aufgrund einer mindestens einstündigen Verspätung das Ziel erst nach Mitternacht und noch vor fünf Uhr morgens erreicht wird und kein anders preisgünstiges öffentliches Verkehrsmittel mehr zur Verfügung steht oder
- wenn der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages (nach 20 Uhr) ausfällt und der Passagier daher sein Ziel vor Mitternacht nicht mehr erreichen würde.
Haftung bei Personenschäden
Sollte ein Fahrgast während eines Bahnunfalls getötet oder verletzt werden, ist das Bahnunternehmen dazu verpflichtet, einen Vorschuss zu zahlen, der die Kosten für die unmittelbaren Bedürfnisse des betroffenen Fahrgastes oder seiner Angehörigen deckt. Im Todesfall wären dies mindestens 21.000 Euro. Die EU-Verordnung sieht zudem vor, dass die Unternehmen im Falle von Personenschäden mit einer Summe von bis zu 200.000 Euro haften müssen. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können diese Höchsthaftungsgrenze auch noch nach oben erweitern.
Eingeschränkte Mobilität
Eisenbahnunternehmer und Bahnhofsbetreiber müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität wie alte oder behinderte Menschen zugänglich sind. Auch kostenlose Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie während der Fahrt sollte kostenlos angeboten werden, wenn die betroffene Person dies vorher beim Bahnunternehmen angemeldet und das Bahnunternehmen ausreichend Personal zur Verfügung hat.
Beschwerdestellen
Unternehmenseigene Beschwerdestellen
Die Unternehmen sind verpflichtet, eine eigene Beschwerdestelle einzurichten und die Fahrgäste wiederholt und deutlich darüber zu informieren, wie sie mit ihr Kontakt aufnehmen können. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats beantwortet oder dem Fahrgast mitgeteilt werden, dass sich die Bearbeitung noch um höchstens zwei weitere Monate hinauszögern wird.
Eisenbahnaufsichtsbehörden
An Eisenbahnaufsichtsbehörden kann sich der Passagier wenden, wenn er von dem Unternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist.Schlichtungsstelle für Bahnfahrgäste
Geplant ist die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerde- und Schlichtungsstelle für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, an das sich Reisende mit ihren Ansprüchen wenden können, wenn ihnen z.B. ihr Entschädigungsanspruch oder dessen Höhe nicht bekannt ist oder sie ihn mit Hilfe der Servicestelle geltend machen wollen, ohne gleich vor Gericht ziehen zu müssen. Die Stelle ist für Beschwerden gegen deutsche Unternehmen zuständig.Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
Zuständig für Beschwerden gegen Schienenverkehrsunternehmen eines anderen Landes ist das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland. Die Juristen des EVZ setzen sich kostenlos für einzelne Kunden ein, um ihre Ansprüche geltend zu machen und eine außergerichtliche Lösung mit den fraglichen Unternehmen zu finden.Preiserhöhungen zu erwarten?
Auf die Bahnunternehmen, die Fahrpreisrückerstattungen und Aufwendungsersatz leisten sowie Informationspflichten, Qualitätsmanagement und Beschwerdebearbeitung einführen müssen, kommen durch die neue Regelung finanzielle Mehrbelastungen zu. Laut Gesetzesentwurf müssen diese Kosten jedoch nicht zwangsläufig zu einer Preiserhöhung der Zugtickets führen, da der bessere Verbraucherschutz auch dazu führen könnte, dass mehr Menschen mit der Bahn fahren. Solche Fahrgastzuwächse könnten die Mehrkosten der Bahnunternehmen kompensieren.EG-Fahrgastrechte-Verordnung:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1371/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehrhttp://www.bmj.bund.de/files/-/3325/EU-Amtsblat_Fahrgastrechtet.pdf



