Pressemitteilung 28.07.10

Umzug ins Ausland: Ein Kündigungsgrund?

Ausländische Verbraucher bleiben nach Wegzug aus Deutschland an Telefonverträge gebunden / Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) verzeichnet zahlreiche Beschwerden

Kehl
– Mobilität wird in der Arbeitswelt mehr denn je gefordert, und ein Auslandsjahr während des Studiums ist gang und gäbe. In Widerspruch dazu stehen oft vertragliche Bindungen. Vor allem bei Telefon- und Internetverträgen sind Angebote mit einer Laufzeit von ein oder zwei Jahren üblich und preislich verlockend. Doch was wird, wenn der Verbraucher noch vor Ende des Vertrages Deutschland wieder verlässt? – Von Mitarbeitern der Anbieter wird häufig mündlich versichert, dass der Vertrag in einem solchen Fall vorzeitig kündbar sei. Doch tatsächlich ist der Verbraucher an den Vertrag oftmals bis zum Ende gebunden, er muss – ohne die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen – weiter den monatlichen Betrag bezahlen.

Der typische Fall: Erasmus-Studentin an Telefonvertrag gebunden
Laura T. aus Rom kommt für ein Jahr nach Deutschland, um an der Universität Freiburg zu studieren. Sie will einen deutschen Festnetzanschluss, um auch vor Ort problemlos erreichbar zu sein. Schnell stellt sie fest, dass Verträge mit einer zweijährigen Laufzeit am günstigsten sind. In einem Geschäft fragt sie nach: Kann sie den Vertrag nach einem Jahr vorzeitig kündigen, wenn sie zurück in ihre Heimat zieht? Der Angestellte versichert ihr, dies sei problemlos möglich, da sie die Dienstleistungen im Ausland nicht nutzen könne. Laura T. ist überzeugt und unterschreibt den Vertrag. Wie abgesprochen sendet sie ein Jahr später ihre Kündigung und auch die Abmeldebescheinigung der Meldebehörde an die Telefongesellschaft. Zu ihrer Verwunderung erhält sie Wochen später die Mahnung eines Inkassounternehmens. Der Telefonanbieter hatte es damit beauftragt, die ausgebliebenen Zahlungen bei ihr einzufordern.
Die Italienerin wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren. Doch ohne den schriftlichen Beweis der Zusicherung konnte auch das EVZ Deutschland keine gütliche Einigung mit dem Anbieter erreichen, der auf seinem Standpunkt beharrte: Die vorzeitige Kündigung des Vertrages, der für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen wurde, sei nicht möglich. Daher müsse die Grundgebühr bis Ende der Vertragslaufzeit bezahlt werden.  

Die Rechtslage ist unsicher – Tipps für Verbraucher
Eine generelle Regel für den Umzug sieht das deutsche Recht nicht vor. Verschiedene Gerichte haben sich mit der Frage befasst, ob ein Umzug einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt: Das Landgericht München urteilte, dass ein Wegzug der persönlichen Risikosphäre des Kunden zuzuordnen ist. Eine außerordentliche Kündigung komme daher nicht in Betracht (Urteil v. 14.02.2008, Az.: 12 O 19670/07). Das Amtsgericht München (Urteil v. 20.03.2007, Az.: 271 C 32921/06) sowie das Amtsgericht Ulm (Urteil v. 23.05.2008, Az.: 2 C 211/08) vertreten dagegen die Auffassung, dass ein vorzeitiges Kündigungsrecht zumindest dann vorliegt, wenn das Unternehmen die Dienstleistungen an dem neuen Wohnort des Kunden nicht anbietet.

Angesichts der unsicheren Rechtslage rät André Schulze-Wethmar, Jurist im EVZ Deutschland, allen Verbrauchern, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten: „Bei Abschluss des Vertrages sollten Sie unbedingt auf dessen Laufzeit achten.“ Sie ist üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. „Falls ein Mitarbeiter des Anbieters ein vorzeitiges Kündigungsrecht zusichert, ist es aus Beweiszwecken wichtig, sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Sonst ist das Ganze nichts wert“, so Schulze-Wethmar weiter.

Übrigens bieten viele Anbieter auch Verträge mit einer kürzeren Vertragslaufzeit an. Der Abschluss eines solchen Vertrages kann eine sinnvolle Alternative darstellen, um späteren Ärger zu vermeiden.


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