EVZ: Deutschland: Mängel an Urlaubsmitbringseln rechtzeitig reklamieren!

EVZ: Deutschland: Mängel an Urlaubsmitbringseln rechtzeitig reklamieren, um den Anspruch auf Reparatur oder Ersatz zu wahren!


Pressemitteilung 15.05.08

„Mängel an Urlaubsmitbringseln rechtzeitig reklamieren, um den Anspruch auf Reparatur oder Ersatz zu wahren!“


Beispiel Italien: Mängel nicht später als zwei Monate nach ihrem Auftreten dem Händler melden, rät das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl


Kehl - Wem nach Rückkehr von einer Reise in der EU ein Mangel an einer dort gekauften Ware auffällt, sollte diesen grundsätzlich zügig dem Händler in dem Land melden. „Nur so können Sie sicher gehen, Ihren Anspruch auf Reparatur oder Ersatz zu wahren“, sagt die Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland, Jutta GURKMANN, in Kehl.

Als Beispiel nennt die Juristin Italien: „Mängel an von dort mitgebrachten Waren dürfen nicht später als zwei Monate nach ihrem Auftreten dem Händler gemeldet werden, wenn die gesetzliche Gewährleistung greifen soll. Italien hat von dem Recht aus der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf Gebrauch gemacht, die Anzeigepflicht zeitlich zu begrenzen.“

Fristen gebe es ebenso - wenn auch jeweils unterschiedlich gestaltet - in Belgien, Dänemark und Finnland, nicht jedoch in Frankreich, Österreich, Großbritannien, Griechenland und Deutschland.

Vorsicht vor dem Reflex, einen Dritten mit der Reparatur zu beauftragen
„Selbstverständlich haben Verbraucher bei Mängeln Anspruch auf Nacherfüllung, also auf Reparatur oder Austausch durch ein intaktes Ersatzprodukt“, sagt die Juristin mit Blick auf die EU-Richtlinie. Sie hätten auch die Wahl zwischen diesen beiden Arten.

Da der Verkäufer aber die für die Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen habe, könne der geltend machen, dass die Kosten für die vom Käufer gewünschte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig seien. „Der Verkäufer muss dann allerdings die andere Art der Nacherfüllung leisten“, so Jutta Gurkmann.

Es stehe beiden Parteien, Händler und Käufer, frei, gemeinsam nach anderen Lösungen zu suchen: So mache beispielsweise die Reparatur in einer Werkstatt am Wohnort des Kunden Sinn, wenn es zu teuer käme, ein fehlerhaftes Produkt zur Reparatur in ein fernes Land und dann repariert zurück nach Deutschland zu schicken.

Jutta Gurkmann: „Vorsicht aber vor dem Reflex, einfach einen Dritten mit der Reparatur zu beauftragen, in der Annahme, die Kosten dem Händler in Rechnung stellen zu können. Tritt ein Mangel an einem Urlaubsmitbringsel auf, dann melden Sie diesen immer zuerst dem Händler und besprechen Sie mit ihm das Vorgehen.“

Erklärten Händler im EU-Ausland sich nicht ohne Weiteres zur Nacherfüllung bereit oder stellten sie nach einem Austausch unzulässige Forderungen für die bisherige Nutzung des Produkts, helfe das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl gerne auf außergerichtlichem Wege weiter, so Jutta Gurkmann.
EuGH-Urteil: Entschädigung für Nutzen der Ware nicht rechtens

Mitte April hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg geurteilt, dass es unzulässig ist, wenn Verkäufer fehlerhafte Produkte austauschen und eine Entschädigung dafür verlangen, dass das Produkt zuvor genutzt worden war (Az.: C-404/06).

Laut EU-Richtlinie 1999/44/EG – das ist die zum Verbrauchsgüterkauf, um die es hier geht - muss die Nacherfüllung, in dem Fall der Austausch durch ein intaktes Produkt, unentgeltlich erfolgen.

Was die Richtlinie im Einzelnen regelt, in welchen Fällen sie hilft und was Verbraucher dennoch immer beachten sollten, beschreibt ein neues Hintergrund-Papier des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland, das jetzt in der Reihe Das Ein-mal-eins des EU-Verbraucherrechts erschienen ist. (qui)

zum HINTERGRUND-Papier EU-Richtlinie Verbrauchsgüterkauf (pdf)