Europäische Gerichtsverfahren
1. Das Europäische Mahnverfahren
Dieses Verfahren kann ausschließlich zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen durchgeführt werden, wobei spezielle Forderungen wie Insolvenz- und einige familienrechtliche Ansprüche davon ausgeschlossen sind. Es handelt sich um ein weitgehend automatisiertes Verfahren. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung 1896/2006 EG.
Voraussetzung ist, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt. Der liegt dann vor, wenn mindestens eine Partei im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedsstaat hat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Antrag auf Durchführung des Verfahrens eingereicht wird.
In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren für alle deutschen Amtsgerichte zentral beim Amtsgericht Wedding - Europäisches Mahngericht Deutschland - bearbeitet (http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/wedd/index.html). Auf dessen Internetseite finden Sie auch ein Merkblatt, das die wichtigsten Informationen zum Europäischen Mahnverfahren in mehreren Sprachen zusammenfasst: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/wedd/eumav/wichtigehinweise.de.html
Sollte sich das zu befassende Gericht im EU-Ausland befinden, müssen Sie das zuständige Mahngericht des entsprechenden Landes kontaktieren.
Einzelheiten zum Europäischen Mahnverfahren finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/epo_information_de.htm?countrySession=2&
2. Das Europäische Bagatellverfahren
Dieses Verfahren erfasst Forderungen bis zu einem Wert von 2.000 €. Beim Europäischen Bagatellverfahren können außer Geldforderungen auch andere Ansprüche durchgesetzt werden, allerdings bleiben auch hier einige Rechtsgebiete wie das Miet- oder Arbeitsrecht ausgeschlossen. Wie beim Europäischen Mahnverfahren kann das Europäische Bagatellverfahren nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durchgeführt werden. Es handelt sich um ein formularmäßiges Verfahren, das grundsätzlich schriftlich durchgeführt werden soll. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung 861/2007 EG.
Für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind sämtliche Amtsgerichte in Deutschland zuständig. Eine Liste aller deutschen Amtsgerichte und ihrem Zuständigkeitsbereich finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/pdf/sc_ger_annex_1.pdf
oder suchen Sie Ihr zuständiges Gericht unter:
http://www.justizadressen.nrw.de/og.php
Sollte sich das zu befassende Gericht im EU-Ausland befinden, müssen Sie das zuständige Gericht des entsprechenden Landes kontaktieren.
Einzelheiten zum Europäischen Bagatellverfahren finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/sc_information_de.htm?countrySession=2&



