Beispiel 2: Abofalle eines ausländischen Internetseitenbetreibers
Sie sind ein leidenschaftlicher Koch und probieren immer gerne neue Rezepte aus. Im Internet stoßen Sie auf eine englische Seite mit Rezepten aus aller Herren Länder. Dort wird ein kostenloser monatlicher Newsletter angeboten. Um diesen zu erhalten, müssen Sie lediglich ein Online-Formular ausfüllen, in dem Sie neben Ihrem Namen auch Ihre Anschrift angeben.
Drei Wochen später erhalten Sie völlig überrascht einen Brief des Betreibers der Internetseite. Darin werden Sie zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 59 € aufgefordert. Denn – so erklärt man Ihnen – Sie haben sich verbindlich für ein kostenpflichtiges Abonnement eingeschrieben. Und bei den 59 € handele es sich um den Jahresbeitrag für dieses Abonnement.
Sie sind entsetzt, denn bis dato waren Sie davon ausgegangen, dass es sich um einen kostenlosen Service handelt, wie er vielfach im Internet angeboten wird. Auf Ihr Schreiben, dass Sie die Forderung nicht anerkennen, ja Sie schließlich gar keinen kostenpflichtigen Vertrag haben abschließen wollen, erhalten Sie zur Antwort: Der Kostenhinweis habe sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befunden, und die Forderung sei daher rechtsgültig. Man fordere Sie letztmalig zur Zahlung auf, andernfalls werde man gerichtlich gegen Sie vorgehen.
Was tun?
Haben Sie sich an das EVZ gewandt, wird man dort Ihre Beschwerde analysieren und feststellen, dass es sich hier um einen Verstoß gegen die Vorgaben für Preisangaben handelt. Preise müssen nämlich immer für jedermann eindeutig dem Produkt oder der Dienstleistung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Die 59 € wurden also zu Unrecht von Ihnen gefordert.
Das EVZ Deutschland wird diesen Fall gemeinsam mit den britischen Kollegen bearbeiten:
Nach der rechtlichen Analyse und Bewertung wird eine englische Zusammenfassung an die britischen Kollegen übermittelt, mit der Bitte, den britischen Unternehmer zu kontaktieren.
- Das EVZ kann eine außergerichtliche Einigung zwischen Ihnen und dem Unternehmer vermitteln.
- Das EVZ kann nicht den Unternehmer auf Einhaltung Ihrer Rechte verklagen oder unter Androhung eines Bußgeldes dazu zwingen.
Da von der Praxis des britischen Unternehmens eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist, leitet das EVZ die Informationen in anonymisierter Form an das BVL weiter. Das BVL kontaktiert die Kollegen der zuständigen britischen Behörde und ersucht sie, im Wege der Amtshilfe die geeigneten Maßnahmen gegen das Unternehmen zu ergreifen.
Nachdem die britische Behörde gegebenenfalls Ermittlungen durchgeführt hat und sich der Verstoß gegen verbraucherschützende EU-Vorschriften bestätigt hat, ergreift die Behörde die ihr nach britischem Recht zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um von dem Unternehmen die Einstellung seiner unlauteren Geschäftspraxis zu erwirken.
- Das BVL kann die Verbraucherrechte im Allgemeininteresse durchsetzen, indem es in Zusammenarbeit mit seinen europäischen Schwesterbehörden einer rechtswidrigen Geschäftspraxis abhilft.
- Das BVL kann nicht einen Ihnen durch die Geschäftspraxis entstandenen Schaden gegenüber dem Unternehmer geltend machen.
Haben Sie sich an das BVL gewandt, so kann dies nur im Interesse des kollektiven Verbraucherschutzes tätig werden. Zur Durchsetzung von
Individualansprüchen kann das BVL die Beschwerde aber mit Ihrem Einverständnis an das EVZ weiterleiten.



