EVZ-Deutschland Kehl - Schlichtung - Verweigerung der Beförderung durch eine ausländische Fluggesellschaft

EVZ-Deutschland Kehl - Schlichtung - Verweigerung der Beförderung durch eine ausländische Fluggesellschaft


Beispiel 3

Beispiel 3: Verweigerung der Beförderung durch eine ausländische Fluggesellschaft

FlugzeugDa Sie kurzfristig noch einige Tage „Alturlaub“ abbauen müssen, buchen Sie im Internet bei einer irischen Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt nach Rom. Über das Internet reservieren und bezahlen Sie ein Hotelzimmer für eine Nacht.

Am Abflugtag begeben Sie sich frühmorgens zum Flughafen, doch dort wird Ihnen mitgeteilt, dass der Flug nicht stattfinden werde, weil die Maschine
aufgrund von Nebel am Vorabend in Mailand nicht habe starten können. Eine Ersatzmaschine stehe nicht zur Verfügung. Man könne Sie lediglich auf die Abendmaschine umbuchen.

Da Ihnen bei einer Ankunft spätabends nur noch ein bisschen mehr als ein halber Tag in Rom verbleiben würde, entscheiden Sie sich dafür, den Flug gar nicht erst anzutreten. Die Fluggesellschaft erstattet Ihnen daraufhin anstandslos den Kaufpreis des Flugtickets. Als Sie allerdings auch die in der Fluggastrechteverordnung für diese Fälle vorgesehene Kompensationszahlung geltend machen, antwortet Ihnen das Unternehmen, dass man zu einer solchen Zahlung nicht verpflichtet sei: Die Annullierung des gebuchten Fluges sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

Damit entfalle eine Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen. Diese Antwort genügt Ihnen nicht: Sie haben schließlich das Hotelzimmer bezahlt und möchten auf diesen Kosten nicht sitzenbleiben!

Was also tun?

Sie wenden sich an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Dieses prüft auf Ihre Beschwerde hin, ob in Ihrem Fall tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorlagen, die die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung „befreien“.

  • Das LBA kann das Flugunternehmen auffordern, Beweise für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vorzulegen. Stellt es einen Verstoß fest, kann es Sanktionen festlegen und durchführen.
  • Das LBA kann nicht Ihre privatrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Flugunternehmen geltend machen.