EVZ-Deutschland Kehl - CPC (Consumer Protection Cooperation) -Netz

EVZ-Deutschland Kehl - CPC (Consumer Protection Cooperation) -Netz


CPC-Netz

CPC-Netz

CPC bedeutet Consumer Protection Cooperation und bezeichnet ein Netzwerk für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung auf Behördenebene. Dahinter verbirgt sich ein Netzwerk zur europaweiten Durchsetzung von Verbraucherrechten im Allgemeininteresse. Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit zuständigen Behörden werden tätig, wenn Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU gegen bestimmte verbraucherschützende Vorschriften verstoßen.

Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

  • Unlautere Geschäftspraktiken, wie z.B. irreführende Werbung,
  • Haustürgeschäfte
  • Verbraucherkredite
  • Pauschalreisen
  • Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Preisangaben
  • Gewährleistungsrechte aus Kaufverträgen
  • E-Commerce
  • Fernabsatzgeschäfte (insbesondere Bestellungen per Telefon, Internet, Post),
  • Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
  • Fluggastrechte

Die zuständigen Behörden werden nur tätig, wenn die Kollektivinteressen der Verbraucher geschädigt werden oder wenn eine solche Schädigung droht, also nur wenn eine Vielzahl von Verbrauchern auf immer dieselbe Art und Weise geschädigt werden oder wenn eine solche Schädigung droht. Dann können die Behörden Maßnahmen ergreifen, um solche grenzüberschreitenden Verstöße abzustellen.

Da die Behörden aber immer nur im eigenen Land tätig werden können, arbeiten sie bei grenzüberschreitenden Verstößen mit ihren europäischen Schwesterbehörden zusammen; Amtshilfe nennt man das dann: Werden deutsche Verbraucher durch ein ausländisches Unternehmen geschädigt, so kontaktiert die zuständige deutsche Behörde die entsprechende Stelle im Land des Unternehmers und bittet um Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Umgekehrt wird die ausländische Behörde die zuständige deutsche Behörde des Netzwerks kontaktieren und um Ergreifung geeigneter Maßnahmen bitten, wenn ausländische Verbraucher durch ein deutsches Unternehmen geschädigt werden.

Diese Maßnahmen können von Fall zu Fall und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein: Sie reichen von Auskunftsanfragen und Durchsuchungsbefugnissen über die Auferlegung von Buß- und Zwangsgeldern bis hin zur Untersagung der Gewerbeerlaubnis.

Dabei kann die jeweils zuständige Behörde auch so genannte Dritte beauftragen, wie etwa Verbraucherverbände.

In Deutschland ist nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz für die meisten Fälle grenzüberschreitender Verbraucherrechtsverstöße das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig: Werden die Interessen der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten verletzt und bitten die zuständigen Behörden dieser Länder um Amtshilfe, so verfügt das BVL über umfangreiche Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse. Es kann zum Beispiel alle für die Abstellung von Verstößen erforderlichen Auskünfte von Verkäufern oder Dienstleistern verlangen, Geschäftsräume durchsuchen oder unlautere Geschäftspraktiken
untersagen. Gegebenenfalls kann das BVL die Interessen von Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten auch durch das Verhängen eines Zwangsgelds
durchsetzen.

Die deutsche Umsetzung sieht aber vor dem Einschreiten des BVL vorrangig ein Tätigwerden so genannter Dritter vor. Hierbei handelt es sich um private Einrichtungen, die auch sonst für die Durchsetzung von Verbraucherrechten im Allgemeininteresse eintreten. So können z.B. der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. vom BVL beauftragt werden und werden das Unternehmen i.d.R. zunächst abmahnen, d.h. auf seinen Verstoß aufmerksam machen und auffordern, diesen in Zukunft zu unterlassen. Sie können im Ernstfall ein gerichtliches Verfahren auf Unterlassung
durchführen.

Neben dem BVL wirken weitere Behörden an der Durchsetzung von Verbraucherrechten innerhalb der EU mit: Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) nimmt die Rechte von Fluggästen wahr, die Landesbehörden sind für die Bereiche Fernsehtätigkeit, Preisangaben und Humanarzneimittel sowie bei Verstößen von Versicherungsunternehmen unter Landesaufsicht zuständig. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schließlich ist zuständig für Verstöße von Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht der BaFin unterstehen sowie für Verstöße von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten. Mit dem Behördennetzwerk wurde eine effektive Struktur für den europaweiten Verbraucherschutz geschaffen. Deutsche und ausländische Institutionen und Organisationen arbeiten dabei eng zusammen.

Fortsetzung: Die Zusammenarbeit zwischen ECC-und CPC-Net